Login  |  Register

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau …

Feuerlöschanlagen. (2) Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und die Brandwei-terleitung behindern. (3) Baustoffe dürfen nicht brennend abtropfen. Lichtdurchlässige Dachflächen müssen . 1. schwerentflammbar sein bei Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen,

Alexa Traffic


Listing Links